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Willkommen

 

 

Vespa & Motorrad Club Kreuzlingen, Postfach 134, 8280 Kreuzlingen 2

 

Vereinsstatuten gegründet am 16.08.1950

Geändert und neu verfasst 2011

 

1.    Name und Sitz / mit Namensergänzung

Unter dem Namen „Vespa & Motorrad Club Kreuzlingen“  besteht der Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kreuzlingen

 

2.    Zweck

Der Verein bezweckt: Zusammenschluss der Vespa & Motorradfahrer/innen frei von jeder Verbandspolitik.

·         Vereinigung der Vespafahrer und der Motorradfahrer zur Besprechung aller Fragen, auch in technischer Hinsicht.

·         Organisation und Veranstaltungen jeglicher Art, insbesondere Ausflüge und Pflege der Geselligkeit, um die Mitglieder unter sich in unserer näheren Umgebung in Verbindung zu bringen.

 

3.    Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Jährliche Aktivität für Aktive und Passive: Altpapiersammlung / Weihnachtsmarkt

Vereinsziele und Zwecke:        

·         Altpapiersammlung Kreuzlingen, Weihnachtsmarkt Tägerwilen. Diese Erlöse/Einnahmen werden ausschließlich dem Verein zukommen. Zweck: finanzielle Entlastung für Veranstaltungen jeglicher Art . Unterhalt für Fahrzeuge gem. Vereinsinventar.

·         Abmeldungen der Aktiven/Passiven müssen 10 Tage vor der Aktivität schriftlich dem Vorstand begründet werden: Z.B: Krankheit / Unfall / Hochzeit etc.

 

4.    Mitgliedschaft

Aktivmitglied und Passivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinsleben hat.

Ehrenmitglieder werden ab dem 25-zigsten Mitgliedsjahr vom Beitrag befreit, und speziell geehrt! (Ehrenmitglied wird man auch durch außergewöhnliche Leistungen, Bestimmung durch den Vorstand.)

Ehrungen werden entrichten bei: 5 Jahren / 10 Jahren / 15 Jahren / 20 Jahren, diese bestimmt der Vorstand.

 

     Mitgliederrechte-/pflichten

      Welche Rechte habe ich als Mitglied und welche Pflichten erwarten mich?

 

        ·         Die Mitgliedschaft in einem Verein bedeutet Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

Rechte des Mitglieds (Verwaltungsrechte)

Jedem Mitglied steht das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben zu, insbesondere: das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-,Auskunfts- und Stimmrecht, ferner die Wahrnehmung von Minderheitenrechten wie die Berufung der Mitgliederversammlung zu verlangen und notfalls zu erzwingen, die Ergänzung der Tagesordnung zu fordern, schliesslich Schutzrechte wie: das Recht auf Austritt aus dem Verein.

Diese sind den Vorstand schriftlich mitzuteilen / & anzufordern!

Wertrechte

Sie Satzung sieht keine Wertrechte vor!

Gläubigerrechte

Gläubigerrechte beruhen nicht auf der Mitgliedschaft, sondern auf einem Rechtsverhältnis [1]zwischen Mitglied und Verein. Aus Darlehensgewährung, Bürgschaft, Garantievertrag, Kauf, Miete, Arbeits- oder Dienstverhältnis – solche Rechtsverhältnisse sind kurz und mittelfristig nicht vorgesehen.

Pflichten des Mitglieds

TREUE-PFLICHT : Die Mitglieder müssen aufgrund ihres Beitritts die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fördern. Sie sind verpflichtet, hierzu mit den übrigen Vereinsmitgliedern zusammen zu arbeiten. Daraus folgt, dass sie eine Loyalitätspflicht zum Verein haben und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen haben.

Vereins-Ziele und Zwecke:

Kreuzlinger Altpapiersammlung / Helferpflicht für alle Mitglieder!

Tägerwiler Weinachtsmarkt        / Helferpflicht für alle Mitglieder!

Abmeldungen müssen schriftlich dem Vorstand begründet werden. ( Krankheit, Unfall, Hochzeit, etc.)

Zur Klarstellung: niemand wird durch die Mitgliedschaft zur Mitarbeit an der Homepage verpflichtet. "Zusammenarbeit" bedeutet für normale Mitglieder zum Beispiel die Mitteilung ihrer neuen Adresse nach einem Umzug.

Alle Mitglieder haben darüber hinaus die Möglichkeit sich mit ihren persönlichen Fähigkeiten einzubringen. Ein freiwilliges Engagement ist mit abgesprochenen, schriftlich festgehaltenen Bereich möglich.

 

Aufnahmegesuche (nur mit vollständigen, ausgefüllten Anmeldeformular)sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet innert einer Woche der Vorstand.

 

5.      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

-          bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

-          bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

6.      Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Erfolgt die Anzeige nach dieser Frist, ist der Jahresbeitrag für das kommende Jahr zwingend zu entrichten.

Ausnahme: Bei Änderungen der Statuten, darf auch noch im Dezember auf     Jahresende gekündigt werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

 

7.      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)     die Generalversammlung

b)     der Vorstand

c)      die Rechnungsrevisoren

 

 

8.      Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Ort und Datum bestimmt der Vorstand.

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)     Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b)     Festsetzung/Vollzug und Änderung der Statuten

c)      Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes

d)     Beschluss über das Jahresbudget

e)     Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)      Behandlung der Ausschlussrekurse (schriftl. Anträge der Mitglieder)

g)     Wahl der Unterhaltkommission zur Organisation von Veranstaltungen, Anlässe, Event, Fahrzeugreparaturen, Inventarkommission etc.

 

Die Generalversammlung ist Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Stimmen. Nur Anwesende sind Stimmberechtigt. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einem einfachem Mehr. Bei Gleichstand hat der Präsident den Stichentscheid.

 

9.      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem:

Präsidenten/Aktuar

Vizepräsident/Kassier

Beisitzer

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach Außen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand wird jährlich neu gewählt.

 

10.   Die Revisoren

Die Revisoren setzt sich aus 2 Mitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören!

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Der Vorstand hat das Recht, über Ausgaben bis sFr. 1‘500.- im Einzelfall zu entscheiden. Größere Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung. Das Vereinsjahr fällt auf das Kalenderjahr zusammen. Die Kassa ist alljährlich per ende Dezember vom Kassier abzuschließen und von den Rechnungsrevisoren zu prüfen, wobei Ihnen der Kassier Gelegenheit gibt, die Prüfung spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung zu prüfen. Alle Auszahlungen müssen vom Präsidenten visiert sein.

 

11.   Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift, des Präsidenten zusammen mit dem Vizepräsidenten oder Kassier des Vorstandes.

 

12.   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Bei Minderjährigen haften die Eltern für den Jahresbeitrag, so wie bei mutwilligen Zerstörungen/Beschädigungen am Vereinsinventar.

Der Fahrer beim Altpapier trägt bei Unfall am Fahrzeug den Selbstbehalt selbst.

Jedes Vereinsmitglied ist bei jeglichen Unfällen, Verletzungen aller Art, selbst verantwortlich. Der Verein trägt keine Haftung!

 

13.   Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können durch den Vorstand und zwar 2/3 der Mehrheit geändert werden, müssen allen Mitgliedern nach Beschluss zugestellt werden.

Bei Änderungen der Statuten, darf auch noch im Dezember auf Jahresende gekündigt werden.

 

14.   Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Clubs entscheidet nur eine zu diesem Zweck besonders einberufene Generalversammlung (außerordentliche Sitzung). Zur gültigen Beschlussfassung über die Auflösung ist die Zustimmung von min. 2/3 aller aktiven Mitgliedern erforderlich.

Nehmen weniger als drei Viertel aller aktiven Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine ähnliche oder Neugründung zu. Sollte binnen einer Frist von 2 Jahren keine gefunden werden, darf das Vermögen an ein Institution der Gemeine Kreuzlingen zugewiesen werden. Dies wird durch die Gemeinde Kreuzlingen bestimmt.

 

 

15.   Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16.08.1950 angenommen worden und neu per 02.06.2011 durch den Vorstand geändert und  verfasst in Kraft getreten.

 

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          Der Präsident:               Der Beisitzer:               Der Vizepräsident:

 

         Reinhart Diener              Priska Diener                Eveline Käufler

 

 

Änderungen beschlossen am: 30.05.2011